AufgabeInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (sozialpädagogisch)

Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich, wenn sich diese in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befinden und deshalb die vorübergehende Aufnahme beziehungsweise Unterbringung in sicherer Umgebung (Obhut) erforderlich ist.

Die Aufnahme beziehungsweise Unterbringung kann in einer Bereitschaftspflegefamilie oder in einer Einrichtung erfolgen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.

Kontaktinformationen:

Die Zuständigkeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sind nach Wohnorten aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:

>> Ansprechpersonen des ASD

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Weitere Informationen:

Aufgabe und Ziel der Inobhutnahme ist es, zu klären, was weiter geschehen soll, ohne dass – nach Möglichkeit – ähnliche überfordernde beziehungweise gefährdende Situationen wieder auftreten.
Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, also in der Regel die Eltern, sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich zu verständigen. Wenn diese der Inobhutnahme widersprechen, hat das Jugendamt ihnen unverzüglich das Kind beziehungweise den Jugendlichen zu übergeben oder – wenn es von einer dortigen Gefährdung ausgeht – eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen oder zu beantragen. Das Jugendamt kann also keine "Kinder wegnehmen", da im Streitfall immer das Familiengericht entscheiden muss.
Die Inobhutnahme wird zum Beispiel durch einvernehmliche Abholung des Minderjährigen durch seine Eltern, durch eine anschließende Hilfe zu Erziehung oder durch eine sonstige für das Kind beziehungweise den Jugendlichen und ihre Eltern akzeptable Lösung beendet.
Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im Übrigen gemäß § 8 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können dort auch ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt oder gefährdet würde. Andererseits haben Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt in Obhut genommen worden sind, das Recht, unverzüglich eine Person ihres Vertrauens zu informieren.
In akuten Krisen, wenn ein Zusammenleben von Eltern und Kindern/Jugendlichen nicht mehr möglich scheint, kann der Allgemeine Soziale Dienst auf Wunsch eines Jugendlichen oder zum Schutz der Kinder diese kurzfristig außerhalb des Elternhauses unterbringen.
Die Erfahrung zeigt, dass Krisen immer auch die Chance beinhalten, einen Neuanfang zu wagen. Bei diesem Neuanfang kann der Allgemeine Soziale Dienst die Familie unterstützen.

Entstehende Kosten:

Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).

Ihre Ansprechperson zu den Kosten der Hilfe erreichen Sie bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.
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